ALLGEMEINE LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
FÜR KOMMUNIKATIONSTRAINING (AGB)

I. Vertragsschluss

1. Mit Ihrer Buchung bieten Sie NEW WORK ON BOARD verbindlich den Abschluss eines
Vertrages über das von Ihnen gewünschte Kommunikationstraining oder eine sonstige
von Ihnen gewünschte Leistung (im Folgenden nur „Leistung“ genannt) an. Eine
Buchung kann auf Anfrage per Telefon oder schriftlich über unsere Website
www.newworkonboard.com erfolgen. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung von
NEW WORK ON BOARD auf der Website.
2. Mit Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung von NEW WORK ON BOARD (unter
der von Ihnen angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse) kommt der Vertrag zwischen
Ihnen und NEW WORK ON BOARD zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

II. Bezahlung

1. Zahlungen auf den Preis der gebuchten Leistung sind wie folgt zu leisten:
a) Der Preis für die gebuchte Leistung wird entsprechend den individualvertraglichen
Absprachen zur Zahlung fällig; soweit nichts anderes zur Zahlung vereinbart wird,
spätestens 10 Tage nach Vertragsschluss.
b) Sämtliche Zahlungen sind von Ihnen – möglichst unter Angabe der auf der
Buchungsbestätigung/Rechnung ersichtlichen Vorgangsnummer – ausschließlich
mittels Überweisung auf das Konto von NEW WORK ON BOARD vorzunehmen
(Bestätigung der Buchung).
2. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach
Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann NEW WORK ON BOARD von dem jeweiligen
Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher
Leistungsmangel vorliegt. NEW WORK ON BOARD kann bei Rücktritt vom Vertrag im
Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der
Ziffer IV.3. verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich NEW
WORK ON BOARD zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von
€ 15,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

III. Leistungsänderungen

1. Vor Vertragsschluss kann NEW WORK ON BOARD jederzeit eine Änderung der
Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die Sie vor Buchung selbstverständlich
informiert werden.
2. Änderungen wesentlicher Leistungen gegenüber dem vereinbarten Vertragsinhalt, die
nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn notwendig werden und von NEW WORK
ON BOARD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistung nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gew.hrleistungsansprüche bleiben unberührt,
insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3. NEW WORK ON BOARD wird den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis des Änderungsgrundes informieren. Gegebenenfalls wird NEW WORK
ON BOARD dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen
Rücktritt anbieten.
4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der vereinbarten
Leistung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von NEW WORK ON BOARD
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die
Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Ersatzleistung zu verlangen, wenn NEW WORK ON BOARD ihm eine solche angeboten
hat.

IV. Rücktritt

1. Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten.
2. Tritt der Kunde vor Leistungsbeginn zurück oder tritt er die gebuchte Leistung nicht an,
so verliert NEW WORK ON BOARD den Anspruch auf den vereinbarten Preis.
Stattdessen kann NEW WORK ON BOARD eine angemessene Entschädigung
verlangen, soweit der Rücktritt nicht von NEW WORK ON BOARD zu vertreten ist und
am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen
Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle von NEW WORK ON BOARD unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Die Rücktrittsgebühren sind im nachfolgenden Absatz pauschaliert. Die nachfolgenden
Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserkl.rung und
dem Leistungsbeginn. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis unbenommen,
NEW WORK ON BOARD sei durch seinen Rücktritt kein Schaden entstanden oder die
der NEW WORK ON BOARD zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die
von NEW WORK ON BOARD geforderte Entschädigungspauschale. Ihr Recht,
innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungsbeginn durch Erklärung einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine
solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie NEW WORK ON BOARD nicht
später als sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht.
3. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person bis 30 Tage vor
Antritt 60% des vereinbarten Preises, bis 14 Tage vorher 80% des vereinbarten Preises.
Erfolgt der Rücktritt in einem Zeitraum nach Ablauf des 14. Tages vor dem vereinbarten
Beginn der Leistung ist der gesamte Preis zu zahlen.
4. NEW WORK ON BOARD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit NEW WORK ON
BOARD nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist NEW WORK ON BOARD
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
5. Ist NEW WORK ON BOARD infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen
Rückerstattung des vereinbarten Preises verpflichtet, hat NEW WORK ON BOARD die
Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem
Zugang der Rücktrittserkl.rung zu leisten.

V. Rücktritt und Kündigung durch NEW WORK ON BOARD

1. NEW WORK ON BOARD kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
die Durchführung der gebuchten Leistung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch
NEW WORK ON BOARD vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn
sich ein Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. NEW WORK ON BOARD behält jedoch den Anspruch auf
den vereinbarten Preis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbef.rderung trägt der Störer selbst.
NEW WORK ON BOARD muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in
Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen
durch Leistungsträger.
2. NEW WORK ON BOARD kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn
NEW WORK ON BOARD aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an
der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat NEW WORK ON BOARD den
Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt NEW
WORK ON BOARD vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten
Preis.

VI. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

1. Wird eine Leistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, kann der Kunde Abhilfe
verlangen. NEW WORK ON BOARD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich
ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
2. Der Kunde kann eine Minderung des vereinbarten Preises verlangen, falls Leistungen
nicht frei von Mängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat,
den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die sich aus einer
Minderung des vereinbarten Preises ergebenden Rechte verjähren innerhalb von drei
Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.
3. Soweit NEW WORK ON BOARD infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Kunde weder
Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche im Hinblick auf mangelhafte
Leistungen geltend machen.
4. Ist die gebuchte Leistung durch einen Leistungsmangel erheblich beeinträchtigt und
leistet NEW WORK ON BOARD innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann
der Kunde den Vertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von NEW WORK ON
BOARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Der Kunde
schuldet NEW WORK ON BOARD im Fall einer Kündigung nach diesem Absatz nur den
auf die in Anspruch genommenen (bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu
erbringenden) Leistungen entfallenden Teil des vereinbarten Preises.
5. Keinen Mangel nach dieser Ziffer stellen bei dem Kunden eintretenden Seekrankheiten
oder ähnliche in der Natur der Durchführung der Leistung liegende Unverträglichkeiten
dar.

VII. Haftung / Haftungsbeschränkung

1. Die vertragliche Haftung von NEW WORK ON BOARD für Schäden, die nicht
Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder
nachvertraglicher Pflichten), ist der Höhe nach auf den dreifachen Betrag des
vereinbarten Preises beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von NEW WORK ON
BOARD nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
2. Die mit der gebuchten Leistung ggf. einhergehende Seebeförderung unterliegt der
Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von
2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO- Richtlinien zur Durchführung des Athener
Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG)
Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieser Ziffer findet nur dann keine
Anwendung, wenn die Regelungen in VII. Abs. 1 zu einer geringeren Inanspruchnahme
von NEW WORK ON BOARD führen. NEW WORK ON BOARD weist in Zusammenhang
mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte
hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt NEW WORK
ON BOARD bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses
binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene
Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro.
Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer
dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden
Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an NEW WORK ON BOARD
zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht
schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/
2009).
b) Die Haftung von NEW WORK ON BOARD für den Verlust und die Beschädigung
von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und
/ oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist
ausgeschlossen, wenn der Kunde und / oder Mitreisende den Schaden bei einem
erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht
erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung NEW WORK
ON BOARD mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden
von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) NEW WORK ON BOARD haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere,
Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate,
tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –,
jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren
Aufbewahrung hinterlegt.

VIII. Schadensersatz

1. Bei Vorliegen eines Leistungsmangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung
des vereinbarten Preises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es
sei denn, der Leistungsmangel ist von dem Kunden verschuldet, ist von einem Dritten
verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung
der von dem Vertrag umfassten Leistungen beteiligt ist und für NEW WORK ON BOARD
nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
2. Die Haftung von NEW WORK ON BOARD für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden des
Kunden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
3. Für alle gegen NEW WORK ON BOARD gerichteten Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung.

IX. Verjährung, Gerichtsstand

1. Die Ansprüche des Kunden verjähren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr.1 BGB in 3 Jahren ab
Entstehung des Anspruchs.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist Kiel. Erfüllungs- und Leistungsort ist Kiel.
3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale
of Goods[CISG] vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese
Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen
des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
entzogen wird.
4. Für Klagen von NEW WORK ON BOARD gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

 

Diensteanbieter

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Eiderblick 19
24113 Molfsee
Deutschland

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